Obst- und Gartenbauverein Gundelsheim e.V.
 


OBST - UND GARTENBAUVEREIN GUNDELSHEIM e.V.
SATZUNG



§ 1 Name, Sitz, Rechtsstatur und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:
„Obst- und Gartenbauverein Gundelsheim e.V.“
nachstehend kurz „Verein“ genannt.
Er hat seinen Sitz in Gundelsheim.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele des Vereins
Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

  • Förderung der Gartenkultur
  • Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung
  • Förderung des Obstbaues auch unter Berücksichtigung seiner
  • landschaftsprägenden Bedeutung
  • Förderung eines wirksamen Umweltschutzes
Diese Ziele sollen erreicht werden durch eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten, die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte, usw., die Kontaktpflege mit kommunalen Stellen, die Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen und die Durchführung von Unterweisungen (Lehrgänge, Rundgänge, usw.).

§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisobst- und Gartenbauverein Heilbronn und mittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden- Württemberg e.V. Stuttgart, angeschlossen.


§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen und für seine Ziele eintreten.
Sie ist schriftlich (bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter) beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme in den Verein entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich vor Beginn des letzten Quartals zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von dem Vorstand beschlossen werden, falls das Mitglied

  1. in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden schädigt
  2. mit seinem Vereinsbetrag mehr als ein halbes Jahr in Verzug ist.
Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Es ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt:

  • Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
  • Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind
  • sind sie mindestens 5 Tage vor derselben dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen
  • an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen


2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen,
  • sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen,
  • die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß § 5 der Satzung fristgerecht abzuführen



§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Vorsitzende

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal, statt. Sie ist eine Woche vorher durch öffentliche Einladung im örtlichen Nachrichtenblatt unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jedes Mitglied ist wahlberechtigt ab 18 Jahren.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer
  • dem Obstbauwart
  • dem Gartenbauwart
  • 5 weiteren Vereinsmitgliedern
Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre.

§ 10 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt (Vorstand gem. § 26 BGB).
Im Innenverhältnis soll gelten, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.

§ 11 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.

§ 12 Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsprüfung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen.
Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts.

§ 13 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurzgefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über eine Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 15 Besondere Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.

§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 7.
Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Gundelsheim, den 16.03.2001